Geschäftsbedingungen
Sun & Home
Sonnenschutz Design GmbH

Ausgabe 1/2018

  1. Geltung

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns und natürlichen und juristischen Personen (kurz Kunde) für das gegenständliche Rechts-geschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.

1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage www.sun-home.at.

1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung unserer AGB. Unseren Mitar- beitern ist es untersagt, von diesen Bedingungen abweichende Zusagen zu machen.

1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrück- lichen Zustimmung, gegenüber unternehmer- ischen Kunden, unserer schriftlichen Zustim- mung.

1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

  1. Angebot/Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.

2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Ver- tragsabschluss werden gegenüber unternehmer- ischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

2.3. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.

2.4. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Ver- braucher werden vor Erstellung des Kostenvor- anschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Er- folgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.

2.5. Vertragssprache und Vertragsabwicklungs- sprache ist Deutsch.

  1. Preise

3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen. Wird eine Montage vereinbart, so verstehen sich die Preise ohne Stemm- und Verputzarbeiten, sowie ohne even-tuell erforderliches Außengerüst. Die erforder- lichen Bohrungen für die Durchführung der An- triebselemente sind, soweit diese nicht durch Beton, Eisenarmierungen oder sonstige Metallteile erschwert werden, in den Montagepreisen inbegriffen. Die angebotenen Preise basieren auf Montagearbeiten ohne zeitliche Unterbrechung. Mehrkosten/Zusatzaufwände aufgrund bauseits bedingter Verzögerungen werden gesondert verrechnet.

3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

3.3. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Aus- maß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.

3.4. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 5% hinsichtlich

  1. a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder
  2. b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit Vertrags- abschluss eingetreten sind.

Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungser- bringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.

3.5. Bei Verrechnung nach Längen- und Breiten- maß bzw. nach Breiten- und Höhenmaß wird das nächstgrößte Staffelmaß zugrunde gelegt. Dies gilt sowohl bei schräg geschnittenen als auch bei gebogenen Profilen, bei Terrassendächern und –böden sowie bei Verglasungen. Bei Verrechnung eines Flächenmaßes wird stets das kleinste, die ausgeführte Fläche umschreibende Rechteck, zugrunde gelegt.

  1. Beigestellte Ware

4.1. Vom Kunden beigestellte Geräte und Materialien werden generell nicht verarbeitet und sind somit nicht Gegenstand von Gewährleistung.

  1. Zahlung

5.1. 30% des Entgeltes wird bei Vertragsab- schluss, der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig. Gemäß Punkt 8.2. können jedoch bei Bauvorhaben mit längerer Laufzeit Teilrech- nungen im Ausmaß des Baufortschrittes gestellt werden. Bereits geleistete Anzahlungen werden dabei berücksichtigt. Teilzahlungen sind unabhängig von eventuell durchzuführenden Nachbesserungsarbeiten zu leisten. Falls nicht anders vereinbart, sind Rechnungen sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.

5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber unter- nehmerischen Kunden, schriftlichen Vereinbarung.

5.3. Gegenüber Verbrauchern als Kunden sind wir bei verschuldetem Zahlungsverzug berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.

5.4. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugs- schadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrau- chern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Ein- zelnen ausgehandelt wird.

5.5. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertrags- verhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir be- rechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.

5.6. Wir sind dann auch berechtigt, alle For- derungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.

5.7. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind.

5.8. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist ver- fallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.ä.) und werden der Rechnung zugerechnet.

5.9. Für zur Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechende Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 10,-. Außergerichtliche und vorprozessuale Inkassospesen z.B. eines Rechtsanwaltes oder Inkassobüros gehen zu Lasten des Kunden. Ist die Zahlungsfähigkeit des Kunden wegen anhängiger Exekution fraglich, so sind wir berechtigt Ware nur Zug um Zug gegen Zahlung oder Leistung ange- messener Sicherheit auszuliefern.

  1. Bonitätsprüfung

6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände AKV EUROPA Alpenländischer Kreditorenverband für Kreditschutz und Betriebswirtschaft, Creditreform Wirtschaftsauskunftei Kubicki KG und Kreditschutzverband von 1870 (KSV) übermittelt werden dürfen.

  1. Mitwirkungspflichten des Kunden

7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle bau- lichen, technischen sowie rechtlichen Voraus- setzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.

7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, Grenzverläufe, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns erfragt werden.

7.3. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.

7.4. Der Kunde hat die erforderlichen Bewil- ligungen Dritter sowie Meldungen und Bewil- ligungen durch Behörden eigenverantwortlich und fristgerecht  auf seine Kosten zu veranlassen.

7.5. Werden vom Kunden Pläne beigestellt und /oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit, sofern nicht Naturmaß vereinbart worden ist. Erweisen sich die Kundenangaben als unrichtig, so fallen alle bei dahin aufgelaufenen Kosten zu Lasten des Kunden.

7.6. Die für die Leistungsausführung ein- schließlich des Probebetriebes erforderliche Energie (Licht- und Kraftstrom) und Wasser- mengen sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.

7.7. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leis- tungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

  1. Leistungsausführung

8.1. Dem Kunden zumutbare sachlich gerecht- fertigte geringfügige Änderungen unserer Leis- tungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Als sachlich gerechtfertigt gelten insbesondere werkstoffbedingte Veränderungen z.B. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung, Struktur u.ä.

8.2. Sachlich (z.B. Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte Teillieferungen und –leis- tungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden.

  1. Leistungsfristen und Termine

9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereig- nissen, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, währenddessen das entsprech- ende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar machen.

9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der Ver- letzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser AGB, so werden Leistungsfristen ent- sprechend verlängert und vereinbarte Fertig- stellungstermine entsprechend hinausgeschoben.

9.3. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesagt wurde.

9.4. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleich- zeitiger Androhung des Rücktritts zu erfolgen.

 

 

 

 

  1. Hinweis auf Beschränkung des Leistungs- umfanges

10.1. Im Rahmen von Montage- und Instand- setzungsarbeiten können Schäden

  1. a) an bereits vorhandenen Beständen als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Material- fehler
  2. b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem Mauerwerk

entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht haben.

10.2. Bei eloxierten und beschichteten Materialien sind Unterschiede in den Farbnuancen nicht ausgeschlossen.

10.3. Wir sind nicht berechtigt Arbeiten, die über unseren Gewerberechtsumfang hinausgehen, vorzunehmen (z.B. Wasser- und Stromanschlüsse, etc.)

  1. Behelfsmäßige Instandsetzung

11.1. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.

  1. Gefahrtragung

12.1. Die Gefahr für von uns angelieferten und am Leistungsort gelagerten oder montierten Materialien und Geräten trägt der Kunde. Vom Kunden verschuldete Verluste und Beschädi- gungen gehen zu seinen Lasten.

  1. Annahmeverzug

13.1. Soweit nicht ausnahmsweise Fixtermine vereinbart wurden, gelten die vereinbarten Liefertermine als voraussichtliche Termine. Spätestens sieben Tage vor dem voraus- sichtlichen Liefertermin ist mit dem Kunden der tatsächliche Liefertermin zu fixieren.  Ist der Kunde zu diesem Termin nicht erreichbar oder hat er für die Durchführung der Lieferung nicht die entsprechenden Maßnahmen bzw. Vorbereitungen getroffen, gehen alle Risken und Kosten, wie z.B. Bankspesen, Transportkosten, Lagerkosten zu Lasten des Kunden. Dies gilt auch bei Teillieferung.

13.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei Bestehen auf Vertrags- erfüllung die Ware bei uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von 10% des Auftragswertes pro angef. Monat zusteht.

13.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

13.4. Im Falle unseres berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen wir den gesamten  Auftragswert zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen.

13.5. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist zulässig.

  1. Eigentumsvorbehalt

14.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Der Eigentums- vorbehalt geht auch dann nicht verloren, wenn die gelieferte Ware nur teilweise ohne Substanz- zerstörung entfernt werden kann. Bei Zahlungs- verzug sind wir berechtigt die Ware nach Ankün- digung abzuholen und ohne weitere Einwilligung von Seiten des Kunden zu demontieren. Eine solche Demontage erfolgt somit nicht eigen- mächtig. Der Kunde verzichtet auf die Geltend- machung einer Besitzstörungsklage. Müssen bei der Demontage Schrauben oder Überkons- truktionen entfernt werden, so sind wir nicht verpflichtet, den früheren Zustand wieder her- zustellen oder irgendeinen Ersatz zu leisten. Wir haften lediglich für allfällige bei der Demontage neu verursachte Schäden. Der Vertrag wird durch die Warenrücknahme nicht automatisch aufgehoben.

14.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Ver- äußerung zustimmen.

14.3. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung bereits jetzt als an uns abgetreten.

14.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.

14.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfän- dung unserer Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.

14.6. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.

  1. Reparaturen

15.1. Wir sind verpflichtet den Kunden auf die Unwirtschaftlichkeit einer Reparatur dann aufmerksam zu machen, wenn der Kunde nicht ausdrücklich auf Wiederherstellung um jeden Preis besteht. Erweist sich im Zuge der Durch- führung der Reparatur und ohne dass dies aufgrund unseres Fachwissens bei Vertrags- abschluss erkennbar war, dass die Sache zur Wiederherstellung ungeeignet ist, so hat unser Unternehmen dies dem Kunden unverzüglich mit- zuteilen. Der Kunde hat in diesem Fall die bis dahin aufgelaufenen Kosten bzw. wenn er darauf besteht und dies technisch noch möglich ist, die Kosten für den Zusammenbau etwaiger Einzelteile zu bezahlen.

  1. Unser geistiges Eigentum

16.1. Pläne, Skizzen, Angebote, Kostenvor- anschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag ent- standen sind, sind und bleiben unser geistiges Eigentum.

16.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.

16.3. Der Kunde verpflichtet sich weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäfts- beziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

16.4. Wurden dem Kunden von uns im Rahmen von Vertragsanbahnung, -abschluss und –ab- wicklung Gegenstände ausgehändigt, welche nicht im Rahmen der Leistungsausführung geschuldet wurden (z.B. Farbmuster, Stoffkollektionen, etc.), sind diese binnen 14 Tagen an uns zurückzustellen. Kommt der Kunde einer entsprechenden Aufforderung nicht fristgerecht nach, werden diese in Rechnung gestellt.

  1. Gewährleistung

17.1. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.

17.2. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt, spä- testens wenn der Kunde die Leistung in seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen ver- weigert hat.

17.3. Behebungen eines vom Kunden behaup- teten Mangels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.

17.4. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.

17.5. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.

17.6. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeit- punkt bereits vorhanden war.

17.7. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen hätte müssen sind unverzüglich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls unverzüglich ab Entdecken angezeigt werden.

17.8. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen.

17.9. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt.

17.10. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.

17.11. Die Kosten für den Rücktransport der mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde.

17.12. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.

17.13. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen u.ä., nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist. Werden Instand- setzungen durch den Kunden selbst oder durch Dritte versucht bzw. durchgeführt, geht der Gewährleistungsanspruch verloren.

17.14. Schäden, die durch Einfluss von starkem Windzug, Sturm, Fehlbedienung, Schäden in Folge des Einsatzes von textilen Beschattungen bei Regen (Wassersackbildung bzw. Überlastung des Gegenzuges) oder die durch Montagefehler bei Eigenmontage verursacht werden, fallen nicht unter die Garantiezusage oder die gesetzliche Gewährleistung.

  1. Haftung

18.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

18.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungs- höchstbetrag einer allenfalls durch uns abge- schlossenen Haftpflichtversicherung.

18.3. Schadenersatzansprüche unternehmer- ischer Kunden sind bei sonstigem Verfall binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen.

18.4. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehler- hafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unter- lassung notwendiger Wartungen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.

  1. Salvatorische Klausel

19.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirk- sam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

19.2. Wir, wie ebenso der unternehmerische Kunde, verpflichten uns jetzt schon gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

 

  1. Datenschutz und Adressänderung

20.1 Der Auftraggeber erteilt seine Zustimmung, daß die im Kaufvertrag mitenthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung des Vertrages vom Auftragnehmer automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden können.

20.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.

 

  1. Allgemeines

21.1. Es gilt österreichisches Recht.

21.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

21.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens in 4061 Pasching.

21.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht in Linz.